Anerkennung
Steuerliche Informationen für Stifter und Spender
Steuerbegünstigte Förderung des Gemeinwohls
Der Staat hat ein Interesse an der Förderung des Gemeinwohls durch steuerbegünstigte Stiftungen. Deshalb gelten für Zuwendungen an gemeinnützige und mildtätige Stiftungen, zu denen auch die Lohner Bürgerstiftung zählt, besondere steuerliche Vergünstigungen.
Bei Zuwendungen ist zwischen laufenden Spenden und Vermögensstockspenden (Zustiftungen) zu unterscheiden. Eine laufende Spende ist von der Stiftung zeitnah, d. h. innerhalb eines Jahres nach Zufluss, zu verwenden. Bei einer Vermögensstockspende (Zustiftung) fließt das Geld in den Vermögensstock der Stiftung. Hier muss die Stiftung nur die Erträge aus dem Vermögensstock (z.B. aus erzielten Zinseinnahmen) zeitnah für steuerbegünstigte Zwecke verwenden, während der Vermögensstock nicht für den laufenden Betrieb verausgabt werden darf. Aber auch in ertragsteuerlicher Hinsicht unterscheiden sich laufende Spenden und Vermögensstockspenden (Zustiftungen).
Laufende Spende
Ihre Spende an die Yana Stiftung (You are not alone) können Sie bis zu einer Höhe von 20 Prozent Ihres Gesamtbetrages der Einkünfte als so genannte Sonderausgabe abziehen. Gewerbetreibende und selbständig Tätige besitzen die Möglichkeit, alternativ bis max. 0,4 Prozent der Summe der Umsätze und der aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgabe abzuziehen.
Vermögensstockspende (Zustiftung)
Für Vermögensstockspenden (Zustiftungen) sieht der Gesetzgeber noch weitergehende steuerliche Privilegien vor, als für laufende Spenden (vgl. § 10 b Abs. 1 a EStG, § 9 Nr. 5 KStG).
Die Spender können bei dieser Art der Zuwendung (Vermögensstockspende) neben den bereits beschriebenen Abzugsmöglichkeiten und unabhängig vom Jahr der Stiftungsgründung, einen weiteren Betrag von bis zu max. 1.000,00 € als Sonderausgabe berücksichtigen.
Und der Gesetzgeber geht noch weiter: Auf Antrag des Spenders kann dieser den Steuerabzugsbetrag (bis zu dem vorgenannten Gesamthöchstbetrag) auf das laufende und die folgenden neun Jahre verteilen! Durch eine geschickte Verteilung wird der Grenzsteuersatz über mehrere Jahre hinweg vermindert und vorhersehbare Einkommensentwicklungen können berücksichtigt werden.
Allerdings gilbt die erhöhte Abzugsmöglichkeit von Vermögensstockspenden (Zustiftungen) nicht für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), da das Körperschaftsteuergesetz nicht auf die entsprechende Regelung im Einkommensteuergesetz verweist.





